AGB

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen

 

Die Produkte und Systemhauslösungen der PLANET 33 AG setzen sich in der Regel aus mehreren Bestandteilen zusammen. Ziel unserer Geschäftsbedingungen ist es die sich daraus ergebende Komplexität unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragspartner – insbesondere unserer Kunden – möglichst gering zu halten. Grundlage einer Bestellung und eines Vertrages sind daher immer die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen bzw. Telekommunikationsleistungen der PLANET 33 AG. Deren Kenntnisnahme und Einbeziehung erkennen und bestätigen Sie mit jeder Bestellung bei uns. Die Geschäftsbedingungen sind einfach gehalten. Schauen Sie doch einmal genau hin. Sie werden sehen, dass die PLANET 33 AG sich nicht hinter Fußnoten und Kleingedrucktem zu verstecken braucht.

 

1. Geltungsbereich

 

Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen jeder Art, die die PLANET 33 AG (“P33”) gegenüber ihren Kunden erbringt, soweit in dem zwischen P33 und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Soweit diese Lieferbedingungen nur gegenüber Kaufleuten (für solche Geschäfte, die zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Geltung beanspruchen, wird im folgenden darauf hingewiesen.

 

2. Widerspruchsklausel

 

Eventuellen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vorliegt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall. Frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen sind davon ausgeschlossen.

 

3. Lieferungen und Leistungen

 

3.1 Angebote von P33 sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von P33, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande.

 

3.2 Für die Auftragsbestätigung behält sich P33 eine Frist von zwei Wochen vor.

 

3.3 Inhalt und Umfang der von P33 geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von P33.

 

3.4 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

3.5 P33 behält sich Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.

 

3.6 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. P33 kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von P33 verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde P33 erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat. Die Einhaltung der Liefertermine setzt auch die Erfüllung der Lieferbedingungen durch den Kunden voraus; Ziffer 3.9 gilt entsprechend.

 

3.7 Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für P33 angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von P33 nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. P33 behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

 

3.8 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von P33 zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts, begrenzt; Ziffer 10.4 gilt entsprechend.

 

3.9 Der Kunde wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung sorgen. Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund Leistungen nicht ausgeführt werden, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung; eine Haftung von P33 ist insoweit ausgeschlossen. Der Kunde wird P33 bei der Ausführung
der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist P33 zur Leistung nicht verpflichtet.

 

3.10 Kommt der Kunde mit der Annahme der von P33 angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.

 

3.11 Mangelfreie Produkte sind von jeder Rücknahme ausgeschlossen.

 

4. Prüfung und Gefahrübergang

 

4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

 

4.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von P33 auf den Kunden über.

 

4.3 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

 

5. Nutzung gemieteter Produkte

 

Soweit der Kunde Router oder andere Produkte von P33 mietet, gelten folgende Bedingungen: Der Kunde verpflichtet sich, das Produkt ausschließlich für eigene gewerbliche Zwecke in seinem Betrieb zu nutzen, schonend zu behandeln und sorgfältig zu pflegen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, es zu unterlassen, das Produkt zu öffnen, zu verändern oder in irgendeiner Weise Reparaturversuche oder Manipulationen an dem Produkt vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Kunde darf das Produkt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von P33, die nicht grundlos verweigert werden wird, an einen anderen Ort schaffen; dies gilt auch für die Untervermietung oder sonstige Überlassung des Produkts an Dritte. Im Fall der Pfändung eines Produkts, hat der Kunde P33 unverzüglich zu unterrichten und Einblick in das Pfandprotokoll zu gewähren; dies gilt ebenfalls, wenn Dritte sonstige Rechte am Produkt geltend machen. P33 ist berechtigt, sich jederzeit durch Beauftragte von dem Zustand des Produkts zu überzeugen.

 

6. Nutzung von Computer-Software-Erzeugnissen

 

Das Recht des Kunden zur Nutzung der von P33 gelieferten Computer-Software-Erzeugnisse einschließlich des begleitenden schriftlichen Materials (“Software”) basiert auf den vertraglich festgelegten Bedingungen. Alle sonstigen Rechte an der Software bleiben vorbehalten. Der Kunde darf die Software einem Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von P33 verkaufen oder überlassen; mit der Erteilung der Zustimmung kann nur gerechnet werden, wenn der Dritte alle Rechte und Pflichten des Vertrags an Stelle des Kunden übernimmt und der Kunde die in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software zerstört. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die Software (a) zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen, (b) zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen, mit anderer Software zu vermischen oder zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen, (c) über ein Netzwerk zur Verfügung zu stellen oder Dritten auf sonstige Weise unentgeltlich oder gegen Bezahlung zum Gebrauch zu überlassen oder (d) Benchmark-Tests zu unterziehen und die Ergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung von P33 bekannt zugeben, soweit dies nicht nach diesem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Die Sicherungskopien müssen alle vom Inhaber der Rechte vorgesehenen Schutzrechtshinweise enthalten. Der Quellencode von Computer-Software-Erzeugnissen wird nicht geliefert. Der Kunde unterlässt jegliche nicht vertraglich gestattete Nutzung der Software. Sein Recht zur Vervielfältigung und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine nach § 69d UrhG ausdrücklich erlaubte bestimmungsgemäße Nutzung der Programme einschließlich der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleibt unberührt, vorausgesetzt, dass P33 zuvor Gelegenheit zur Beseitigung eines eventuellen Fehlers gegeben wird. Dies gilt entsprechend für eine nach § 69e UrhG zwingend erlaubte Dekompilierung, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass P33 zuvor Gelegenheit zur Überlassung der gewünschten Informationen gegeben wird.

 

7. Änderung

 

Wünscht der Kunde eine der Lieferung, Leistung, des Liefertermins oder sonstiger, bereits vertraglich vereinbarter Einzelheiten, so wird P33 dies nach Möglichkeit realisieren. Die durch eine Änderung evtl. zusätzlich anfallenden Kosten werden vom Kunden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung übernommen.

 

8. Zahlungsziel und Preise

 

8.1 Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern keine sonstige vertragliche Vereinbarung vorliegt. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis zu entrichten. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

 

8.2 Für Neukunden gilt, sofern keine sonstige vertragliche Vereinbarung vorliegt, Zahlung durch Vorkasse.

 

8.3 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von P33 genannten Preise.

 

8.4 P33 behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird P33 dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

 

8.5 P33 ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist P33 berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

 

8.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

8.7 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann P33 jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

 

8.8 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich P33 vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist P33 berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

 

9. Datenverarbeitung

 

9.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die P33 im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass P33 die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von P33 verwendet.

 

9.2 P33 behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von P33 erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird P33 die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

 

10. Rechnungsprüfung

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnung umgehend nach Erhalt zu prüfen. Etwaige Einwendungen hat der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich gegenüber P33 geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Rechnung als akzeptiert.

 

11. Umsatzsteuer

 

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im kaufmännischen Verkehr nicht in die von P33 genannten Preisen mit eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

12. Preisliste

 

Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden P33-Preisliste berechnet.

 

13. Gewährleistung

 

13.1 P33 gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

 

13.2 P33 übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations-/Konfigurationsleistungen werden von P33 grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von P33 erfolgen unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/ untereinander, wird dadurch nicht begründet.

 

13.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht
– bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
– bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
– wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
– wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. P33 übernimmt keine Gewähr für Werbeaussagen des Herstellers.

 

13.4 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von P33 zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von P33 über. Ist P33 zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt P33 Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert P33 zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.

 

13.5 Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.

 

13.6 Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch ist für gewerbliche Anwender auf 12 Monate begrenzt.

 

13.7 Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffer 13.1 bis 13.6 gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen. Insbesondere wird PLANET 33, soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist, nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde keinen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst. Wegen unwesentlicher Mängel sind der Rücktritt vom Vertrag und ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst ausgeschlossen.

 

13.8 Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung/Abnahme. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs
ist, bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der Kunde hat P33 im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von P33 übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt P33 in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

 

13.9 Ist eine Sachmängelhaftung von P33 nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei PLANET bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist P33 berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von 77 Euro für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.

 

13.10 Sind sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer („B2B“), kann die Gewährleistung für Neuware nur durch Indidualvereinbarung vollständig ausgeschlossen werden.

 

13.11 Verkauft ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer Gebrauchtware, kann die Gewährleistung durch Indidualvereinbarung oder durch AGB komplett ausgeschlossen werden.

 

13.12 Verkauft ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer Gebrauchtware, kann die Gewährleistung beliebig verkürzt werden, sowohl in AGB als auch durch Individualvereinbarung.

 

13.13 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

 

14. Störungen

 

Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Störungen der P33 Dienstleistung sofort gegenüber P33 anzuzeigen und P33 bei der Feststellung der Ursachen sowie bei der Beseitigung in zumutbarem Unfang zu unterstützen. Stellt sich dabei heraus, dass die Funktionsstörung vom Kunden selbst zu vertreten ist, so ist P33 berechtigt, den hierdurch verursachten Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

15. Zusicherung von Eigenschaften

 

Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von P33.

 

16. Export und Import

 

16.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von P33 unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

 

16.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. P33 hat keine Auskunftspflicht.

 

16.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der PLANET, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen.
Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

 

16.4 Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

 

17. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer

 

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.

 

18. Haftung

 

Eine vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzpflicht seitens P33, ihrer Angestellten und Erfüllungsgehilfen besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. In jedem Fall ist die Haftung auf die Vermögensnachteile begrenzt, die P33 bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen, es sei denn, der Schaden ist (a) auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die den Kunden für P33 erkennbar gegen den Eintritt des in Rede stehenden Schadens schützen sollte oder (b) auf grobe Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten von P33 oder (c) auf Vorsatz zurückzuführen.

 

19. Höhere Gewalt

 

Im Fall von höherer Gewalt sind die Vertragspartner für die Dauer des Ereignisses von der Erfüllung der Vertragspflichten befreit.

 

20. Rechtsmängel

 

Für den Fall, dass ein Dritter gegenüber dem Kunden eine Verletzung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten, die im Inland gelten, durch von P33 gelieferte Waren geltend macht, unterstützt P33 den Kunden nach besten Kräften bei der Abwehr derartiger Ansprüche. Wenn und soweit P33 nach dem Vertrag und nach diesen Bedingungen dazu verpflichtet ist, übernimmt P33 die Kosten der Verteidigung und stellt den Kunden von derartigen Ansprüchen frei, vorausgesetzt, der Kunde überlässt P33 auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung und erteilt P33 alle erforderlichen Vollmachten. Die Haftung von P33 hinsichtlich einer eventuellen Verletzung von im Ausland geltenden Patenten oder sonstigen Schutzrechten ist ausgeschlossen, soweit im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

 

21. Verjährung

 

Eventuelle Schadenersatzansprüche gegen P33, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch nach zwei Jahren ab Erbringung der Leistung, auf der dieser Anspruch beruht. Ansprüche auf Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden, soweit es sich nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt, verjähren bereits nach sechs Monaten ab Gefahrübergang oder – bei Werkverträgen – ab der Abnahme.

 

22. Eigentumsvorbehalt

 

22.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von P33 bis zur Erfüllung aller – auch zukünftiger – Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

 

22.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 22.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an P33 ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von P33, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. P33 verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Kunde auf Verlangen von P33 verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind P33 auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.

 

22.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird der Kunde auf das Eigentum von P33 hinweisen und p33 unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

 

22.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für P33. In diesem Falle erwirbt P33 einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.

 

22.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von P33 an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist P33 berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich P33 vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf P33 die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.

 

22.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von P33. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen.

 

23. Unterauftragnehmer

 

P33 ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von P33 gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.

 

24. Erklärungen

 

Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebende Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam.

 

25. Abtretung

 

Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von P33 berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Verweigerung der Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.

 

26. Teilnichtigkeit

 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.

 

28. Rechtswahl

 

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention.

 

29. Erfüllungsort

 

Der Erfüllungsort ist München.

 

28. Gerichtsstand

 

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind ausschließlich die Gerichte in München zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist , ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen besitzt oder sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung entweder nicht im Inland befindet oder unbekannt ist.

 

München, August 2009

 

Allgemeine Bedingungen für Telekommunikationsleistungen

 

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für die von der PLANET 33 AG (“ P33”) angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen. P33 gewährt ihren Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz. Dies geschieht über Telekommunikationsleitungen, die nicht von P33 selbst betrieben werden. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und P33 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen einschließlich insbesondere der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) bleiben unberührt, auch wenn im folgenden nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

 

2. Leistungen

 

Der Kunde kann nur bei Preselection durch Überschreiben der Verbindungsnetzbetreiber-Voreinstellung für jeden einzelnen Verbindungsaufbau andere Netzbetreiber auswählen. Bei allen anderen Telefonieprodukten ist dies nicht möglich.

 

3. Sonstige Dienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen, insbesondere sog. Mehrwertdienste, werden von P33 nur dann erbracht, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.

 

4. Widerspruchsklausel

 

Eventuellen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen sind davon ausgeschlossen.

 

5. Änderungen

 

Änderungen dieser Bedingungen bleiben vorbehalten; diese werden einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam.

 

6. Auftragsbestätigung

 

Für die Auftragsbestätigung behält sich P33 eine Frist von zwei Wochen vor. Mit der Annahme eines Auftrags kann nur gerechnet werden, wenn dieser schriftlich bei P33 vorliegt. P33 kann die Annahme eines Auftrags von einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

 

7. Mitwirkung des Kunden

 

Der Kunde teilt P33 unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und seiner Bankverbindung mit, sofern diese Daten im Rahmen des Vertrages von P33 genutzt werden.

 

8. Missbrauch

 

Der Missbrauch der von P33 erbrachten Leistungen, insbesondere die Belästigung oder gar Bedrohung anderer Telekommunikationsteilnehmer, ist untersagt.

 

9. Ermächtigung

 

Der Kunde ermächtigt P33 hiermit, die für die jeweilige Voreinstellung erforderlichen Erklärungen gegenüber anderen Netzbetreibern abzugeben. P33 ist für die Erbringung von Telekommunikationsleistungen auf die Zulieferung anderer Marktteilnehmer – insbesondere der Deutschen Telekom AG – angewiesen. Terminangaben im Zusammenhang mit der Auftragserteilung basieren auf Angaben dieser Marktteilnehmer und werden in der Regel eingehalten.

 

10. Preise

 

Die Leistungen von P33 werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Produkt-Preisliste berechnet. Preisänderungen bleiben vorbehalten; diese werden einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam. Die Zahlung erfolgt per Lastschrift; der Kunde erteilt P33 eine entsprechende Ermächtigung.

 

11. Zahlungsziel

 

Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern keine sonstige vertragliche Vereinbarung vorliegt. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis zu entrichten. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

 

12. Rechnungsprüfung 

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnung umgehend nach Erhalt zu prüfen. Etwaige Einwendungen hat der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich gegenüber P33 geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Rechnung als akzeptiert.

 

13. Aufrechnung von Zurückbehaltungsrechten

 

Die Aufrechnung sowie Geltendmachung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

14. Laufzeit 

 

Beide Seiten sind berechtigt, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der dem Produkt zu Grunde liegenden Mindestvertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu kündigen.
Soweit in der produktspezifischen Leistungsbeschreibung angegeben, stellt die P33 AG dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit einen Router oder ein Modem (Customer Premises Equipment – “CPE”) zur Nutzung der von diesem CPE hergestellten Verbindungen zu den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Dienstleistungen zur Verfügung. Soweit es aus technischen und/oder betrieblichen Gründen der P33 AG notwendig erscheint, kann die P33 AG auf eigene Kosten dieses CPE während der Vertragslaufzeit jederzeit austauschen.

 

15. Vorzeitige Kündigung

 

Eine vorzeitige Kündigung durch den Kunden – ohne Einhaltung der vorgenannten Frist – ist zulässig, wenn P33 die Preise erhöht oder diese Bedingungen zuungunsten des Kunden verändert. P33 weist den Kunden in der Änderungsmitteilung auf dieses Kündigungsrecht hin.

 

16. Gewährleistung

 

P33 übernimmt die Gewährleistung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die im kaufmännischen Verkehr bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben hiervon unberührt.

 

17. Störungen

 

Der Kunde teilt P33 erkennbare und drohende Störungen der P33 Leistungen sofort mit und unterstützt P33 bei der Feststellung der Ursachen sowie bei der Beseitigung. Ist die Störung vom Kunden selbst zu vertreten oder liegt die von dem Kunden gemeldete Störung nicht tatsächlich vor, so ist P33 berechtigt, dem Kunden den hierdurch verursachten Aufwand in Rechnung zu stellen.

 

18. Haftung

 

Eine vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzpflicht seitens P33, ihrer Angestellten und Erfüllungsgehilfen besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet P33 auch bei nur leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für eventuelle Vermögensschäden des Kunden ist auf den Betrag von € 12.000,00 im Einzelfall begrenzt, sofern die Haftung nicht auf Vorsatz zurückzuführen ist. § 7 Abs. 2 TKV bleibt unberührt.

 

19. Verjährung

 

Eventuelle Schadenersatzansprüche gegen P33, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch nach zwei Jahren ab Erbringung der Leistung, auf der dieser Anspruch beruht.

 

20. Unterauftragnehmer

 

P33 ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von P33 gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.

 

21. Erklärungen

 

Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebende Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam.

 

22. Teilnichtigkeit

 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen davon unberührt.

 

23. Rechtswahl

 

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht.

 

24. Datenerfassung

 

Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass P33 im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden speichert und verarbeitet. P33 beachtet die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV).

 

25. Einzelverbindungsnachweis

 

Der Kunde hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Einzelverbindungs-nachweis gemäß §6 TDSV.

 

26. Erfüllungsort

 

Der Erfüllungsort ist München.

 

27. Gerichtsstand

 

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind ausschließlich die Gerichte in München zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist , ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen besitzt oder sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung entweder nicht im Inland befindet oder unbekannt ist.

 

München, August 2009

 

Allgemeine Bedingungen für Hosting und Housing

 

H 1 Allgemeines
(1) Die Anmietung von exklusiven Webservern oder virtuellen Servern, Lieferungen, Leistungen und Angebote der PLANET 33 AG erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB genannt).
(2) Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die PLANET 33 AG mit seinem Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber/Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
(3) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(4) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die PLANET 33 AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
(5) Selbst wenn die PLANET 33 AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

H 2 Angebot, Vertragsschluss
(1) Angebote, Lieferungen und Leistungen der PLANET 33 AG sind ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich rechtliche Sondervermögen gerichtet.
(2) Mit der Präsentation der Waren und der Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung auf unseren Internetseiten ist noch kein verbindliches Angebot seitens der PLANET 33 AG verbunden.
(3) Der Kunde erhält ein konkretes Angebot von der PLANET 33 AG in Textform. Der Vertrag kommt erst mit Zugang des vom Kunden unterzeichneten Angebots zustande.
(4) Angaben der PLANET 33 AG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung
(z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

H 3 Vertragsgegenstand
(1) Die PLANET 33 AG betreibt Rechner, die ständig an das Internet angebunden sind (Webserver) und stellt diese ganz oder teilweise Unternehmen für eigene Zwecke zur Verfügung, die daran interessiert sind, das Internet zur Präsentation des Unternehmens zu nutzen. Die von den Unternehmen auf dem Webserver abgelegten Informationen können über das Internet abgerufen werden.

(2) Die PLANET 33 AG betreibt Rechner, die ständig an das Internet angebunden sind (Applikations-Server) und stellt diese ganz oder teilweise Unternehmen für eigene Zwecke zur Verfügung, die diese Server für Ihre Kommunikations- und Geschäftsprozesse zu verwenden . Die von den Unternehmen auf dem Webserver abgelegten Informationen und Applikationen können über das Internet abgerufen werden.

(3) Die PLANET 33 AG stellt Kunden Housingflächen zur Verfügung, die die unter (6) beschriebene Infrastruktur mitnutzen. Wenn nicht anders vereinbart ist die Absicherung von kundeneigenener Hardware gegen Stromausfälle Aufgabe des Kunden.

(4) Die PLANET 33 AG erbringt Leistungen entsprechend der konkrete individuellen Vereinbarung. Die PLANET 33 AG kann diese Leistungen selbst oder durch Dritte erbringen.

(5) Aufgrund nicht näher vorhersehbarer und steuerbarer gleichzeitiger Zugriffe auf den Server durch den Kunden und andere Vertragspartner der PLANET 33 AG, des Zugriffs anderer Internet-Nutzer sowie wegen technischer Änderungen der Anlagen der PLANET 33 AG (z.B. Änderung des Standortes der Anlage etc.) oder sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.), die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der Anlage der PLANET 33 AG erforderlich sind, kann es zeitweilig zu Verzögerungen, Störungen und/oder Unterbrechungen des Zugriffs auf den Server des Kunden kommen. Daten auf dem Server des Kunden können durch Internet-Nutzer mit einer Mindestverfügbarkeit bei redundant ausgelegten Systemen von 99,5 % und bei nicht redundant ausgelegten Systemen von 98,5% im Jahresmittel abgerufen werden.

(6) Technische Voraussetzungen im Rechenzentrum der PLANET 33 AG, Standort Hofmannstr .52

Der Standort wird durch einen Glasfaser-Ring mit einer geschützten SFV an den INXS angebunden. Eine Backupleitung ist über eine alternative Kupfertrasse realisiert. Eine Absicherung gegen Stromausfälle erfolgt durch rackbasierte USV Systeme, die sowohl die Server-Systeme als auch die Switch- und Access-Infrastruktur abstützt. Bei einem Stromausfall, der länger als 15 Minuten anhält werden die Systeme kontrolliert heruntergefahren. Die Klimatisierung erfolgt durch zwei redundante Klima-Anlagen.

(7) Soweit nicht besonders mit dem Kunden vereinbart, umfassen die Leistungen von der PLANET 33 AG nicht
a) die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Hardware und Software (einschließlich Zugangs-Software) für die Eingabe und den Abruf von Informationen und Daten über das Internet (fortan: “Kunden-Terminal”);
b) die Bereitstellung und Unterhaltung von Telekommunikationsverbindungsleitungen zwischen dem Kunden-Terminal und dem Server der PLANET 33 AG;
c) die inhaltliche Gestaltung, Überprüfung, Abänderung oder Aktualisierung von online gestellten Daten und Informationen.
Diese Voraussetzungen sind von dem Kunden auf eigene Kosten und Gefahr selbst zu schaffen. Der Kunde wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass die PLANET 33 AG aufgrund der Struktur des Internet keinerlei Einfluss darauf hat,
• ob und welche Angebote im Internet verfügbar sind,
• dass unverschlüsselt über das Internet übertragene Daten von Dritten zu Kenntnis genommen werden können,
• welche Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet möglich sind,
• welche konkreten Leitungswege Daten, Informationen und Nachrichten von der PLANET 33 AG aus zu anderen Anbietern nehmen und ob von anderen Anbietern betriebene Leitungswege, Server, Router, Bridges, Hubs etc. jederzeit betriebsbereit sind, so dass die PLANET 33 AG den Zugriff durch die Nutzer auf dem Server der Kundenbereitgehaltenen Daten und Informationen nicht schuldet, wobei jedoch die PLANET 33 AG für das von ihr betriebene Netz/Netzschnittstellen nach Maßgabe des vorstehenden Abschnittsen H 3 Abs. 5 verantwortlich ist.

 

H 4 Anmeldung von IP-Nummern und Domainnamen
(1) Soweit vereinbart, wird die PLANET 33 AG für den Kunden die Eintragung von Domainnamen und IP-Adressen auf Rechnung des Kunden veranlassen und die technische Abwicklung (z.B. als tech-c) vornehmen. Der/die gewünschte(n) Domainname(n) einschließlich Endung (Top-Level-Domain) sowie die zuständige Vergabestelle sind vertraglich festzulegen.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die zuständigen Vergabestellen die Zuteilung von Domainnamen nach Maßgabe ihrer Vergaberichtlinien und gesetzlicher Bestimmungen ablehnen können. Eine Verpflichtung, die Vergabe des Domainnamens wie vom Kunden gewünscht zu
erwirken, wird von der PLANET 33 AG insoweit nicht übernommen. Des Weiteren übernimmt die PLANET 33 AG keine Gewähr dafür, dass der vom Kunden gewünschte Domainname verfügbar oder frei von Rechten Dritter ist oder auf Dauer Bestand hat oder einzigartig ist. Dies gilt auch für die unterhalb der Domain der PLANET 33 AG vergebenen Subdomains. Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit des gewünschten Domainnamens ist von der PLANET 33 AG nicht geschuldet.
(3) Leistungen der PLANET 33 AG erfolgen diesbezüglich unter Beachtung der Vergaberichtlinien.
(4) Bei Verschaffung und/oder Pflege von Internetdomains wird die PLANET 33 AG gegenüber dem DENIC, dem InterNIC oder einer anderen Organisation zur Domainvergabe lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit solchen Organisationen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet.
(5) Die PLANET 33 AG hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Sie übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten und delegierten Domains frei von Rechten Dritter oder einzigartig sind oder auf Dauer Bestand haben. Das gilt auch für die unterhalb der Domain des Providers vergebenen Subdomains.

 

H 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Vertragsanpassung
(1) Die Gebühren für den Webserver oder den Applikationsserver sowie die Veranlassung der Eintragung von Domainnamen und sonstiger Leistungen durch die PLANET 33 AG sind mit den gesondert zu vereinbarenden Preisen zu vergüten. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden deutschen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet nach den jeweils aktuellen Preislisten der PLANET 33 AG. Zusätzlich stellt die PLANET 33 AG eigene Aufwendungen in Rechnung.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind die ausstehenden Beträge ab Eintritt des Verzuges mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen solcher Ansprüche liegt nur vor, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Die PLANET 33 AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der PLANET 33 AG durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(6)
a) Die monatlich vereinbarten Gebühren werden bis spätestens zum 1. des jeweiligen Monats im Voraus fällig und jeweils im Voraus monatlich in Rechnung gestellt.
b) Der Kunde verpflichtet sich, der PLANET 33 AG bei Vertragsunterzeichnung eine Einzugsermächtigung für die Erhebung der fälligen Entgelte zu erteilen.
(7) Die PLANET 33 AG ist berechtigt, die Vergütung nach Ablauf von 12 Monaten Vertragslaufzeit angemessen anzupassen. Die Preisänderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat im Voraus in Textform (Email, Fax, Post) mitgeteilt.
(8) Die neuen nach Abs. 4 mitgeteilten neuen Preise werden nach Ablauf der 2 Wochen zum neuen Vertragsinhalt, soweit der Kunde nicht form- und fristgerecht gekündigt hat.
(9) Gerät der Kunde in Verzug, so ist die PLANET 33 AG berechtigt nach Ankündigung, den Server nach Ablauf einer Frist von einer Woche zu sperren.
(10) Für die Entsperrung eines Servers berechnet die PLANET 33 AG eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zzgl. MwSt.
(11) Sollte der Zahlungsverzug länger als zwei Wochen andauern, kann die PLANET 33 AG den Vertrag mit dem Kunden fristlos kündigen.

 

H 6 Aufspielen von Informationen auf den Server
(1) Das Aufspielen von Informationen auf den Webserver erfolgt durch den Kunden, wenn nicht im Rahmen einer Service-Auftrages anderweitig vereinbart.
Die PLANET 33 AG ist nicht verpflichtet, Daten auf dem gemieteten Server des Kunden zu speichern oder sonst zu sichern, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Die PLANET 33 AG stellt dem Kunden einen Zugang zur Verfügung, mit dem dieser seinen Server selbst über die Telefonleitung verwalten kann. Dieser Zugang ist mit einem Passwort geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort streng geheim zu halten und die PLANET 33 AG unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sofern der Kunde seine Seiten selbst erstellt oder von Dritten erstellen lässt, ist er für den Inhalt seiner Seiten allein verantwortlich. Er stellt die PLANET 33 AG im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter, die auf inhaltlichen Mängeln des Angebots beruhen, frei.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm auf den Server aufgespielten Daten und Dateien frei von Viren sind.

 

H 7 Leistung und Leistungszeit
(1) Von der PLANET 33 AG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2) Die PLANET 33 AG kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden –vom Kunden eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der PLANET 33 AG gegenüber nicht nachkommt.
(3) Die PLANET 33 AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die PLANET 33 AG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der PLANET 33 AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die PLANET 33 AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die PLANET 33 AG ist nur zu Teilleistungen berechtigt, wenn
• die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Leistung der restlichen Verpflichtungen sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die PLANET 33 AG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Gerät die PLANET 33 AG mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der PLANET 33 AG auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts H 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

H 8 Fernwartung, Leistung durch Dritte
(1) Die PLANET 33 AG kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen.
(2) Die Leistungen müssen nicht von der PLANET 33 AG persönlich, sondern können von der PLANET 33 AG beauftragten Servicepartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden.

 

H 9 Haftungsbeschränkung
(1) Die PLANET 33 AG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Vertrages.
(2) Soweit in den nachstehenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung der PLANET 33 AG auf Schadensersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und auch nach Ablauf einer ihr etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die PLANET 33 AG haftet vorbehaltlich des nachstehenden Abschnitts H 9 Abs. 3 bis Abs. 5 insbesondere nicht für die vom Kunden auf den Server aufgespielten und eingegebenen Informationen – weder für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität, noch für deren Rechtmäßigkeit oder Unbelastetheit von Rechten Dritter – noch für Schäden an Rechtsgütern des Kunden sowie für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden.
(3) Für alle Vermögensschäden durch die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen haftet die PLANET 33 AG gem. § 7 Abs. 2 TKV bis zu einem Betrag von 12.500 EUR je Nutzer. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung der PLANET 33 AG auf 10 Millionen EUR jeweils je Schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
(4) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistung der PLANET 33 AG sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teiles der Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzuges nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden kann.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gem. H 9 Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für
• andere Schäden als Vermögensschäden durch die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 7 Abs. 2 TKV
• Körperschäden, Schäden an Gesundheit und Leben sowie Personenschäden
Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz
• Schäden, die die PLANET 33 AG vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat
• das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
Sie gelten ferner nicht im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
Sie gelten weiter nicht für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind.
In den in diesem Absatz 5 genannten Fällen, in denen die Haftungsbegrenzung nicht gilt, gilt Folgendes:
a) Die PLANET 33 AG haftet wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder für Personen- und/oder Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die PLANET 33 AG haftet ferner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und für entsprechendes Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen.
c) Im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie haftet die PLANET 33 AG nach den gesetzlichen Bestimmungen.
d) Für Schäden, die infolge fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind, haftet die PLANET 33 AG nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
e) Liegen in den unter d) genannten Fällen der Art nach Vermögensschäden vor, ist die Haftung auf € 100.000,00 beschränkt.

 

H 10 Obliegenheit des Kunden zur eigenen Datensicherung, Nutzungsregeln, Mängelanzeige, Mithilfe
(1) Die Datensicherung liegt nicht im Leistungsumfang der PLANET 33 AG, sondern im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit nicht anders vereinbart. Der Kunde hat sämtliche Daten eigenverantwortlich zu sichern.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung des Servers
a) die von der PLANET 33 AG vorgegebenen programmtechnischen Anleitungen zur Nutzung einzuhalten.
b) erforderliche Vorkehrungen zur regelmäßigen Sicherung sämtlicher Daten einzurichten und aufrechtzuerhalten;
c) für die ordnungsgemäße, regelmäßige Datensicherung Sorge zu tragen. Er wird für die Daten, die auf dem Webserver abgelegt werden, immer aktuelle externe Sicherheitskopien erstellen. Sicherheitskopien dürfen nicht auf dem Webserver gespeichert werden.
d) der PLANET 33 AG unverzüglich erkennbare Mängel, Schäden und/oder Störungen anzuzeigen.

 

H 11 Abnahme
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn
• die Leistung zur Verfügung gestellt und, sofern die PLANET 33 AG auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• die PLANET 33 AG dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach H 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Leistung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Leistung begonnen hat und in diesem Fall seit Bereitstellung der Leistung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der PLANET 33 AG angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

H 12 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Schutzrechte Dritter, Freistellung, Sperre
(1) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Beantragung von Domainnamen, bei den auf den Server aufgespielten Daten und bei der Eingabe und dem Abruf von Daten gesetzliche und behördliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzrechts, des Strafrechts, des Urheber- und/oder Markenrechts und/oder anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde verpflichtet sich, die PLANET 33 AG von jeglicher Haftung im Sinne dieses Absatzes gegenüber Dritten oder Behörden freizustellen.
(2) Der Kunde ist auch für den Inhalt von Web Sites verantwortlich, zu denen er mittels Hyperlink von seiner Web Site aus eine Zugriffsmöglichkeit eröffnet. Der Kunde verpflichtet sich, die PLANET 33 AG von jeglicher Haftung im Sinne dieses Absatzes gegenüber Dritten oder Behörden freizustellen.
(3) Die PLANET 33 AG wird den Kunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden ihr gegenüber geltend machen, dass ein dem Kunden gem. §7 Abs. 1 oder Abs. 2 zuzurechnender Verstoß gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften bzw. eine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt.
(4) Sollte der Kunde von dritter Seite aufgefordert werden, eine Internetdomain aufzugeben, weil sie angeblich fremde Rechte verletzt, wird er die PLANET 33 AG hiervon unverzüglich unterrichten. Umgekehrt wird auch die PLANET 33 AG den Kunden informieren, wenn sie aufgefordert werden sollte, die Domain des Kunden abzugeben. Die PLANET 33 AG ist in beiden Fällen berechtigt, im Namen des Kunden auf die Internetdomain zu verzichten, falls der Kunde nicht sofort Sicherheit für etwaige Prozess- und Anwaltskosten in ausreichender Höhe (mindestens 7.500 EUR) stellt. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internetdomain beruhen, stellt der Kunde die PLANET 33 AG hiermit frei.
(5) Der Kunde wird die PLANET 33 AG nach besten Kräften bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Beruht die der PLANET 33 AG zur Last gelegte Rechtsverletzung darauf, dass vom Kunden online zugänglich gemachte Daten, Gestaltungen und/oder sonstige Informationen Urheberrechte, Markenrechte und/oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, so kann die PLANET 33 AG vom Kunden verlangen, dass dieser etwaige Schadensersatzbeträge und Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung übernimmt.
(6) Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Verstoß gegen H 7 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt, ist die PLANET 33 AG berechtigt, die auf dem Webserver gespeicherten Daten des Kunden bis zum Nachweis der Rechtmäßigkeit durch den Kunden zu sperren.

 

H 13 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Dieser Vertrag hat, soweit nicht anders vereinbart, eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsschluss. Er verlängert sich jeweils um 12 weitere Monate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. 3 Monate vor Ablauf eines jeweiligen Verlängerungszeitraumes schriftlich gekündigt wird.
(2) Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für die PLANET 33 AG liegt insbesondere vor, wenn
a) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
b) der Kunde gegen die Nutzungsregeln gem. H 6 und/oder die Pflicht zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gem. H 7 verstößt und den Verstoß trotz schriftlicher Mahnung der PLANET 33 AG nicht innerhalb von 2 Wochen einstellt bzw. beseitigt.
c) wenn der Kunde trotz Mahnung durch die PLANET 33 AG sonstige Vertragsverstöße fortsetzt,
d) nationalsozialistische, rassistische, radikale, oder in anderer Form illegalen Inhalte durch den Kunden veröffentlicht werden,
e) ein Zahlungsverzug länger als zwei Wochen andauert,
f) eine grundlegende Änderung des rechtlichen oder technischen Standards im Internet vorliegt, wodurch es für die PLANET 33 AG unzumutbar wird, seine Leistungen ganz oder teilweise weiter zu erbringen.
(3) Ein von der PLANET 33 AG angebotenes Server-Update, bei dem der Server auf Wunsch des Kunden während der Vertragslaufzeit dem jeweils aktuellen Stand der Technik angepasst wird, berührt die Vertragslaufzeit nicht.

 

H 14 Datenschutz
(1) Die PLANET 33 AG erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind (Bestandsdaten). Ferner erhebt, verarbeitet und nutzt die PLANET 33 AG Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden gem. H 6 TDDSG/H 19 MDStV.
(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen (z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads), von der PLANET 33 AG während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweck, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist.
(3) Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt die PLANET 33 AG auch zur Beratung seiner Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsleistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen.
(4) Die PLANET 33 AG verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Die PLANET 33 AG wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die PLANET 33 AG gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.
(5) Die PLANET 33 AG weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass die PLANET 33 AG das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.

 

H 15 Abtretung von Ansprüchen
Der Kunde wird seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der PLANET 33 AG an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.

 

H 16 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der PLANET 33 AG und dem Kunden ist bei Ansprüchen gegen den Kunden nach Wahl der PLANET 33 AG München oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die PLANET 33 AG ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der PLANET 33 AG und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die PLANET 33 AG Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

München, Oktober 2012

 

Allgemeine Rücksendebedingungen

 

Für die Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantiefällen sowie die Rückgabe von Neuware – auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht – gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PLANET 33 AG (nachfolgend: PLANET 33) folgende Bedingungen.

 

1. RMA (Return Material Authorization) Nummer
Eine Rückgabe der Ware an PLANET 33 ist nur nach vorheriger Erteilung einer RMA-Nummer durch PLANET 33 möglich. Die RMA-Nummer ist nach telefonischer Rücksprache unter 01805 33 51 33* per Fax unter 01805 33 52 33* zu beantragen (* 0,14 €/Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkpreise können abweichen.). Die Erteilung einer RMA-Nummer bedeutet nicht die Anerkennung der Rücksendung bzw. einer Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtung.

 

2. Rückgabe von Neuware (Falschbestellung, Falschlieferung)

 

a) Bei der Rückgabe von Neuware muss die RMA-Nummer innerhalb von 2 Kalendertagen ab Lieferscheindatum beantragt werden. Die Rücksendung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Produkte vollständig innerhalb von 2 Kalendertagen ab Bekanntgabe der RMA-Nummer
im bei PLANET 33 eintreffen.

 

b) Folgende Produkte sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen:
– alle Produkte mit einem Nettoverkaufspreis unter EUR 50,-
– speziell für Sie bestellte oder konfigurierte Ware
– Streckenbestellungen
– vom Hersteller abgekündigte Ware
– Bauelemente, Prozessoren, Speichermodule
– Festplatten, optische Laufwerke, Motherboards
– Floppies, Tastaturen und Mäuse
– Sound-, Grafik- und Videokarten
– Sound- und Grafikkarten, Retail und Bulk verpackt
– OEM-Waren
– Autodesk-Software
– Mobilfunkgeräte, Telefonanlagen
– UMTS- / GPRS- / Wireless-Karten
– Softwarelizenzen bzw. entsiegelte Software
– sämtliche Verbrauchsmaterialien
– von Rückgabe ausdrücklich ausgeschlossene Ware
Diese Auflistung kann von PLANET 33 jederzeit geändert oder ergänzt werden.

 

c) Es werden nur neue, ungebrauchte mangelfreie Produkte in unversehrter Originalverpackung (ohne individuelle Kundenkennzeichnung) nach Prüfung von PLANET 33 zurückgenommen.

 

Achtung: Produkte in geöffneter bzw. nachträglich wieder verschlossener oder beschädigter Verkaufs- (Hersteller-) Verpackungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

 

Tipp: Vergleichen Sie sofort nach Wareneingang die Angaben auf unserem Lieferschein sowohl mit der Verkaufsverpackung als auch mit Ihrer Bestellung.

 

d) Nach entsprechender Genehmigung der Rücksendung durch PLANET 33 erhält der Kunde eine Gutschrift auf offene Forderungen in Höhe des aktuellen Tagespreises der jeweiligen Produkte, jedoch maximal in Höhe des Rechnungspreises. Soweit die Produkte bereits bezahlt sind, erhält der Kunde eine entsprechende Gutschrift auf Neubestellungen. Frachtkosten und sonstige Zuschläge werden nicht gutgeschrieben.

 

3. Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantiefällen

 

a) Für zahlreiche Produkte empfiehlt PLANET 33, die Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantiefällen direkt über die Hersteller vorzunehmen. Daneben bleiben Gewährleistungsansprüche gegen planet 33 unberührt.

 

b) Garantiefälle werden auf Basis und im Rahmen der jeweiligen Herstellerbestimmungen abgewickelt, ohne dass PLANET 33 dafür einzustehen hat. Die Gewährleistung von PLANET 33 richtet sich ausschließlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PLANET 33 über Lieferungen und Leistungen in ihrer jeweils aktuellen Version.

 

4. Rücksendung an PLANET 33

 

Rücksendungen werden nur dann von PLANET 33 bearbeitet, wenn der Rücksendung das vollständig ausgefüllte PLANET 33 Rücksende-Formular beiliegt. Das Packstück ist transportgerecht zu verpacken und mit der erteilten RMA-Nummer äußerlich gut sichtbar zu kennzeichnen.

 

Rücksendungen haben an die folgende Adresse zu erfolgen:

 

PLANET 33 AG
RMA-Bearbeitung
Hofmannstr. 52
81379 München

 

Der Kunde trägt die Gefahr sowie die Transport- und Verpackungskosten für die Rücksendung bis zum Wareneingang.

 

Tipp: Senden Sie die Ware in einem Umkarton zurück; dadurch werden Beschädigungen, Verklebungen und Beschriftungen der Originalverpackung vermieden.

 

Bei Gewährleistungs- und Garantiefällen kann PLANET 33 für mitgesandtes Zubehör keine Haftung übernehmen, wenn die Ware gemäß den Angaben von PLANET 33 ohne Zubehör eingesandt werden sollte.

 

Das Angebot zur Warenrücksendung beschränkt sich grundsätzlich auf Produkte, die der Kunde von PLANET 33 bezogen hat.

 

5. Prüfung
Rücksendungen werden nur vorbehaltlich der Prüfung durch PLANET 33 bzw. des Herstellers angenommen. Liegen die Voraussetzungen gemäß dieser ARB nicht vor, entspricht der tatsächliche Warenzustand nicht den Angaben im RMA-Antrag oder stellt sich im Rahmen der Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantiefällen heraus, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, kann PLANET 33 die Annahme verweigern bzw. werden die Produkte wieder an den Kunden auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt. PLANET 33 ist in diesen Fällen berechtigt eine Aufwandspauschale von 60,- Euro zu berechnen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen.

 

6. Verschiedenes
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Gerichtsstand ist München, wenn der Kunde Kaufmann ist.

 

München, August 2009

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